Die Mitgliedschaftsvoraussetzungen für die International Union of Academics lauten wie folgt:

 

Artikel 1:

Zur Mitgliedschaft berechtigt sind alle Universitäten und Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, die in ihren Ländern zugelassen sind, sowie promovierte Wissenschaftler.

Artikel 2:

Um die Mitgliedschaft in der Föderation zu erwerben, muss beim Generalsekretariat der Föderation ein Antrag gestellt werden, in dem der Wunsch zum Ausdruck gebracht wird, die Mitgliedschaft in der Föderation zu erwerben, wonach die beitretende Partei über ihre Bindung an das System der Föderation und ihre Exekutive entscheidet Bestimmungen und verpflichtet sich, alle darin festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

Artikel 3:

Auf Vorschlag des Exekutivrats entscheidet die Generalverwaltung des Verbandes über die Aufnahme des neuen Mitglieds, und das Mitglied übt die Mitgliedschaftspflichten unmittelbar nach Erlass dieses Beschlusses aus.

Artikel 4:

Alle Mitglieder der Gewerkschaft genießen gleiche Rechte und Pflichten.

Artikel 5:

Wenn eines der Mitglieder Handlungen ausführt, die der Gewerkschaft schaden, oder die Verpflichtungen nicht erfüllt, die durch das System der Gewerkschaft oder ihre Ausführungsbestimmungen festgelegt sind, wird der Präsident der Gewerkschaft ihn ermahnen, diese Handlungen einzustellen und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zurückzukehren. Das Mitglied kommt seiner Verpflichtung nach, nachdem es seine Mitgliedschaft gesperrt hat, indem es in der nächsten Sitzung der öffentlichen Verwaltung einen Antrag auf Auflösung seiner Mitgliedschaft stellt.

Artikel 6:

Die öffentliche Verwaltung kann auf Empfehlung des Exekutivrats ein Mitglied als Beobachter aufnehmen, das eine oder mehrere der Mitgliedschaftsbedingungen in der Föderation nicht erfüllt, oder Mitglieder, die die Mitgliedschaft als Beobachter beantragen.

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